Risikoabschätzung/Gefährdungsanalyse nach § 51 Abs. 1 TrinkwV
Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechen.
Die oberste gesetzliche Anforderung ist der Schutz von Leben und Gesundheit. Der verantwortliche Betreiber ist verpflichtet, den bestimmungsgemäßen Betrieb der Trinkwasser-Installation inklusive der erforderlichen Instandhaltung der Trinkwasser-Installation zu gewährleisten.
Die Aufgabenstellung einer system- oder ereignisorientierten Risikoabschätzung/Gefährdungsanalyse besteht in der Feststellung technischer sowie betriebstechnischer Mängel einer Trinkwasser-Installation sowie der Bewertung dieser Mängel im Hinblick auf die Hygiene und weitere denkbare Gefährdungen.
Alle möglichen erkennbaren Gefährdungen, die von der Verteilung von Trinkwasser ausgehen, sind hierbei mit aufzuführen und individuell zu bewerten. Die Feststellung erfolgt durch Ortsbegehung und Prüfung der Trinkwasserinstallationen auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 13 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, Nr. 2 sowie Abs. 2, Nr. 3 der TrinkwV).
Im Rahmen einer Risikoabschätzung/Gefährdungsanalyse sind mögliche Gefährdungen zu identifizieren und zu bewerten und denkbare Ereignisse, die zu einem konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, zu ermitteln.
Aufgrund der festgestellten Mängel, gilt es durch die Festlegung von entsprechenden Handlungsempfehlungen zu klären, welche der Gefährdungen wesentlich und prioritäre zu beseitigen sind. Aufgrund einer akuten Infektionsgefährdung werden dies in der Regel mikrobielle Gefährdungen sein, insbesondere wenn die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen der Auslöser für die Gefährdungsanalyse war.
Das Ergebnis ist somit eine zeitliche Priorisierung der Handlungsempfehlungen. Daraus muss der Betreiber einer Trinkwasser-Installation einen individuellen Instandhaltungsplan für die Anlage erstellen oder erstellen lassen, welche zur Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik führen.
(Quelle: VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2)