Fachprüfer nach § 58 AwSV für Heizölverbraucheranlagen
Ab dem 1. August 2017 gilt für SHK-Fachbetriebe, die sich z. B. mit Heizöltankanlagen befassen:
Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an ober- und unterirdischen Heizölverbraucheranlagen über 1.000 Liter dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben (nach § 62 AwSV) durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Dazu gehört z. B. die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. (ÜWG).
Zu dem vorgenannten Überwachungsverfahren zählt seit dem 1. August 2017 unter anderem auch die regelmäßig 2-jährig wiederkehrende Überwachung der Fachbetriebe sowie die einmalige Überwachung bei Neuaufnahme des Fachbetriebes in die ÜWG.
Die Überwachung erfolgt in den Unternehmen vor Ort durch anerkannter Fachprüfer nach § 58 AwSV oder Sachverständige der ÜWG.